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Gericht: Brandenburgisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 7 U 221/01
Rechtsgebiete: HGB, DÜG
Vorschriften:
HGB § 15 Abs. 1 | |
HGB § 24 | |
HGB § 25 | |
HGB § 143 Abs. 2 | |
DÜG § 1 |
Brandenburgisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil
7 U 221/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Anlage zum Protokoll vom 29.05.2002
verkündet am 29.05.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.4.2002 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Abänderung des am 30.10. 2001 verkündeten Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin dessen am 14.8.2001 verkündete Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu 2) aufrechterhalten.
Der Beklagte zu 2) trägt die weiteren Kosten der ersten Instanz sowie die Kosten der zweiten Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin macht gegen die Beklagten einen Kaufpreisanspruch aus der Lieferung von Baumaterialien in der Zeit vom 30.8.2000 bis 26.3.2001 (Bl. 18-32 d.A.) in Höhe von 26.811,44 DM geltend. Gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 14.8.2001, durch das der Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen verurteilt wurden (Bl. 52 d.A.), hat nur der Beklagte zu 2) form- und fristgerecht Einspruch eingelegt (Bl. 59 d.A.).
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte zu 2) hafte neben dem Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner, da er der Klägerin nicht angezeigt habe, dass er aus der Firma P... & L... mit Wirkung vom 31.12.1999 ausgeschieden sei. Die aus den beiden Beklagten bestehende GbR habe seit 1993 mit der Klägerin in laufender Geschäftsbeziehung gestanden.
Die Klägerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 14.8.2001 gegen den Beklagten zu 2) aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte zu 2) hat beantragt,
das Versäumnisurteil, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und die Klage gegen ihn abzuweisen.
Der Beklagte zu 2) hat vorgetragen, er sei mit Wirkung vom 31.12.1999 aus der Firma P... & L... Handelsgesellschaft bR ausgeschieden (Protokoll der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 5.12.1999, Bl. 621/63 d.A.). Der Beklagte zu 2) habe sich lediglich einverstanden erklärt, dass sein Name habe in der Firma fortgeführt werden sollen. Er habe am 7.12.1999 eine Gewerbeabmeldung abgegeben. Die Geschäftspartner der Firma seien durch Rundschreiben über das Ausscheiden des Beklagten zu 2) informiert worden.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil vom 14.8.2001, soweit der Beklagte zu 2) verurteilt wurde, aufgehoben und die Klage gegen ihn abgewiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und nach entsprechender Fristverlängerung begründeten Berufung verfolgt die Klägerin den Klaganspruch gegen den Beklagten zu 2) weiter.
Die Klägerin trägt zu ihrer Geschäftsbeziehung mit der Firma P... & L... Handelgesellschaft bR nunmehr vor, diese habe seit 1997 bestanden. Sie habe sich deshalb darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 2) weiterhin Gesellschafter sei. Das Rundschreiben (Bl. 75 d.A.) habe sie nicht erhalten. Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich das Ausscheiden des Beklagten zu 2) auch deshalb nicht entgegenhalten lassen, da ihr insoweit die negative Publizität des Handelregisters nach § 15 Abs. 1 HGB zugute komme.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu 2) unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 14.8.2001 gesamtschuldnerisch neben dem Beklagten zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin 13.708,47 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz des § 1 DÜG aus 6.920,35 Euro seit dem 28.10. 2000, aus 2.404,83 Euro seit dem 11.11.2000, aus 1.156,22 Euro seit dem 11.12.2000, aus 1.275,59 Euro seit dem 4.3.2001 sowie aus 444,65 Euro seit dem 7.4.2001 und aus 22,29 Euro seit dem 28.4.2001 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, der Klägerin sei das Ausscheiden des Beklagten zu 2) bekannt gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 2) der geltendgemachte Zahlungsanspruch zu, da der Beklagte zu 2) gemäß § 15 Abs. 1 HGB für die nach seinem Ausscheiden gegenüber der Klägerin begründete Kaufpreisschuld der Firma P... & L... Handelsgesellschaft bR haftet. Der Beklagte zu 2) kann die Tatsache seines Ausscheidens gemäß § 15 Abs. 1 HGB der Klägerin nicht entgegensetzen, da sein Ausscheiden nicht eingetragen wurde. Er haftet daher so, wie wenn er im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 1) veranlassten Bestellungen noch Mitgesellschafter gewesen wäre. Durch die vom Beklagten zu 1) geschlossenen Kaufverträge wurde der Beklagte zu 2) mitverpflichtet, obwohl der Beklagte zu 2) aus der P... & L... Handelsgesellschaft bR zuvor mit Wirkung zum 31.12.1999 ausgeschieden ist.
Das Ausscheiden des Beklagten war im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache. Die P... & L... Handelsgesellschaft bR stellte, wie bereits das Landgericht insoweit zu Recht ausgeführt hat, von Rechts wegen eine offene Handelsgesellschaft dar, ohne dass es darauf ankommt, dass die Gesellschafter sie als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gründen wollten. Denn ihr Zweck war auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet (§ 105 Abs. 1 HGB), sie entstand mit Geschäftsbeginn auch im Verhältnis zu Dritten als OHG (§ 123 Abs. 2 HGB). Daher hätte das Ausscheiden des Beklagten zu 2) gemäß § 143 Abs. 2 HGB in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Da das Ausscheiden des Beklagten zu 2) nicht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wurde, konnten Kunden und Gläubiger der P... & L... Handelsgesellschaft "bR" darauf vertrauen, dass der Beklagte zu 2) weiterhin Gesellschafter sei und für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mithafte, es sei denn, dass sie vom Ausscheiden des Beklagten zu 2) erfuhren, also positive Kenntnis erlangten.
Der Anwendung des § 15 Abs. 1 steht nicht entgegen, dass bereits die Gründung der OHG, die ein Ausscheiden erst möglich macht, nicht in das Handelsregister eingetragen war. § 15 Abs. 1 HGB gilt auch, wenn die gebotene Voreintragung der Tatsache, deren Veränderung einzutragen war, fehlt (BGH WM 1965, 1054; BGHZ 55, 267, 272 f.; 116, 37, 44 f.; Baumbach-Hopt, 30. Aufl. § 15 HGB, Anm. 11; Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 15 Anm. 8).
Die Gesellschaft hätte zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden müssen (§ 106 HGB), ihre Gründung war somit im Sinne des § 15 Abs. 1 HGB eine eintragungspflichtige Tatsache.
Unabhängig von der Eintragung der OHG, die nach Geschäftsbeginn auch ohne Eintragung entsteht, durfte die Klägerin von der wahren Sachlage vor Ausscheiden des Beklagten, also davon ausgehen, dass die P... & L... Handelsgesellschaft "bR" eine OHG war, da sie ein Handelsgewerbe betrieb. Hierfür spricht schon der Wortlaut des § 15 Abs. 1 HGB. Er stellt auf das Vertrauen im Hinblick auf die Kenntnis der Tatsachen ab, die für den Fortbestand des Rechtszustands, also für das Fortbestehen der Gesellschafterstellung des Beklagten zu 2) sprechen. Die Tatsachen, aus denen sich ergab, dass die P... & L... von Rechts wegen eine OHG darstellte, waren der Klägerin bekannt. Überdies pflegt es bekannt zu sein, dass eine Personengesellschaft, die ein Handelsgewerbe betreibt, eine OHG sein kann, auch wenn sie sich nicht als solche bezeichnet. Letzteres lag auch deshalb nahe, weil die Bezeichnung Handelsgesellschaft bR verwendet wurde. Hinsichtlich der voreintragungspflichtigen Tatsachen geht § 15 Abs. 1 HGB von einem typisierten Vertrauen auf die wahre Rechtslage aus, wie sie im Handelsregister hätte kundgetan werden müssen (vgl. BGH WM 1965, 1054, 1057). § 15 Abs. 1 HGB ist keine Rechtsscheinnorm in dem Sinn, dass er das konkrete Vertrauen einer Person auf den Inhalt der Offenlegung schützt. Der insbesondere von Canaris (Handelsrecht, 23. Aufl. S. 66 f.) vertretenen Gegenmeinung folgt der Senat im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck des § 15 Abs. 1 HGB nicht. Es kann dahingestellt bleiben, ob in Ausnahmefällen eine einschränkende Auslegung des § 15 Abs. 1 HGB geboten sein könnte, so etwa dann, wenn der ausgeschiedene OHG-Gesellschafter nach außen hin nie in Erscheinung getreten ist (so Canaris aaO). Denn der Beklagte zu 2) trat vor seinem Ausscheiden unstreitig als Gesellschafter der P... & L... Handelsgesellschaft "bR" in Erscheinung. Ein Ausnahmefall, in welchem § 15 Abs. 1 HGB restriktiv auszulegen sein könnte, liegt daher nicht vor.
Die Klägerin hätte sich auf das Schweigen des Handelsregisters allerdings dann nicht verlassen können, wenn ihr bekannt war, dass der Beklagte zu 2) zum 31.12.1999 aus der Gesellschaft ausgeschieden war. Die Beweislast für diese Kenntnis obliegt dem Beklagten zu 2).
Für seinen Vortrag, der Klägerin sei mit einem Rundschreiben (Bl. 75 d.A.) mitgeteilt worden, dass er aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ist der Beklagte zu 2) indes beweisfällig geblieben. Die Klägerin hat den Zugang des Rundschreibens bestritten. Der vom Beklagten zu 2) für die Absendung des Rundschreibens angetretene Beweis ist nicht geeignet, den Zugang zu beweisen. Es bedurfte daher nicht der Vernehmung der hierfür benannten Zeugin L... .
Der Vortrag des Beklagten zu 2), dem von der Klägerin gegenbeweislich benannten Zeugen F..., der die Bestellungen entgegennahm, sei mündlich mitgeteilt worden, dass der Beklagte zu 2) aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, ist nicht hinreichend substantiiert, da der Beklagte zu 2) den zeitlichen Rahmen der Gespräche, die Gegenstand seines Vortrags sind, nicht präzisiert hat.
Da die Klage nach § 15 Abs. 1 HGB begründet ist, kann letztlich dahinstehen, ob die Klägerin schon allein auf Grund der Fortführung des Namens des Beklagten zu 2) im Firmennamen hätte annehmen können, dass der Beklagte zu 2) weiterhin Gesellschafter sei. Die Regelung des § 24 HGB spricht gegen eine solche Rechtsscheinnorm. Der Beklagte zu 1) konnte gemäß § 24 HGB den Namen des Beklagten zu 2) weiterhin in der Firma der Gesellschaft führen. Eine Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters, der in die Fortführung seines Namens einwilligt, sieht § 24 HGB nicht vor, während z.B. der Erwerber eines Handelsgeschäfts, der die Firma fortführt, auch einer Haftung gemäß § 25 HGB unterliegt.
Der Senat sieht keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Angesichts der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die - wie der Senat - davon ausgeht, dass § 15 Abs. 1 HGB auch bei fehlender Voreintragung der Tatsache, deren Veränderung einzutragen war, anzuwenden ist, hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht für die Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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